EU-Gerichtshof regelt: Heruntergeladene Spiele können legal weiterverkauft werden
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Verbraucher zuvor gekaufte und heruntergeladene Spiele und Software legal weiterverkaufen können, auch wenn eine Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (EULA) besteht. Lesen Sie weiter, um mehr zu erfahren.
EuGH genehmigt den Weiterverkauf herunterladbarer Spiele
Grundsatz der Erschöpfung des Urheberrechts und der Grenzen des Urheberrechts
Der EU-Gerichtshof hat angekündigt, dass Verbraucher herunterladbare Spiele und Software, die sie zuvor gekauft und gespielt haben, legal weiterverkaufen können. Die Entscheidung geht auf einen Rechtsstreit zwischen dem Software-Distributor UsedSoft und dem Entwickler Oracle vor einem deutschen Gericht zurück.
Der vom Gericht aufgestellte Grundsatz ist die Erschöpfung der Verbreitungsrechte (Urheberrechtserschöpfungsgrundsatz₁). Dies bedeutet, dass die Vertriebsrechte erschöpft sind, wenn ein Urheberrechtsinhaber eine Kopie verkauft und einem Kunden das Recht einräumt, diese Kopie auf unbestimmte Zeit zu nutzen, was den Weiterverkauf ermöglicht.
Diese Entscheidung gilt für Verbraucher in EU-Mitgliedstaaten und gilt für Spiele, die über Plattformen wie Steam, GoG und Epic Games erhältlich sind. Der ursprüngliche Käufer hat das Recht, eine Lizenz für das Spiel zu verkaufen, wodurch andere (der „Käufer“) das Spiel von der Website des Herausgebers herunterladen können.
Das Urteil lautet: „Eine Lizenzvereinbarung gewährt einem Kunden das Recht, die Kopie auf unbestimmte Zeit zu nutzen, und der Rechteinhaber erschöpft seine ausschließlichen Vertriebsrechte durch den Verkauf der Kopie an den Kunden... Daher auch dann, wenn die Lizenzvereinbarung weitergehendes verbietet.“ Übertragungen kann der Rechteinhaber dem Weiterverkauf der Kopie nicht mehr widersprechen
In der Praxis könnte das etwa so aussehen: Der ursprüngliche Käufer stellt den Code für die Spiellizenz zur Verfügung und gibt den Zugriff beim Verkauf/Weiterverkauf auf. Das Fehlen eines klaren Marktes oder eines solchen Handelssystems führt jedoch zu Komplexität und es bleiben viele Fragen offen.
Zum Beispiel Fragen zur Funktionsweise von Registrierungsübertragungen. Beispielsweise wird eine physische Kopie weiterhin unter dem Konto des ursprünglichen Eigentümers registriert.
(1) „Die Doktrin der Urheberrechtserschöpfung schränkt das allgemeine Recht eines Urheberrechtsinhabers ein, die Verbreitung seines Werks zu kontrollieren. Dieses Recht gilt als ‚erschöpft‘, sobald Kopien des Werks zusammen mit dem Urheberrechtsinhaber verkauft wurden.“ Zustimmung – Dies bedeutet, dass es dem Käufer freisteht, die Kopie weiterzuverkaufen, und der Rechteinhaber kein Widerspruchsrecht hat.“ (über Lexology.com)
Der Wiederverkäufer kann nach dem Weiterverkauf nicht auf das Spiel zugreifen oder es spielen
Verleger fügen in Nutzungsvereinbarungen Nichtübertragbarkeitsklauseln ein, aber diese Regelung hebt solche Beschränkungen in EU-Mitgliedstaaten auf. Während Verbraucher das Recht zum Weiterverkauf erhielten, bestand die Einschränkung darin, dass die Person, die das digitale Spiel verkaufte, es nicht weiter spielen durfte.
Der Gerichtshof der Europäischen Union stellte fest: „Der ursprüngliche Käufer einer materiellen oder immateriellen Kopie eines Computerprogramms, dessen Vertriebsrechte des Urheberrechtsinhabers erschöpft sind, muss die auf seinen Computer heruntergeladene Kopie beim Weiterverkauf unbrauchbar machen.“ . Wenn er es weiterhin nutzt, verletzt er das ausschließliche Recht des Urheberrechtsinhabers, sein Computerprogramm zu reproduzieren
Kopieren nach Bedarf für die Programmnutzung zulassen
In Bezug auf das Vervielfältigungsrecht stellte das Gericht klar, dass das Recht zur ausschließlichen Verbreitung zwar ausgeschöpft sei, das Recht zur ausschließlichen Vervielfältigung jedoch weiterhin bestehe, es jedoch „von der Vervielfältigung abhängt, die für die Nutzung durch den rechtmäßigen Erwerber erforderlich ist“. . Die Regeln erlauben auch die Anfertigung von Kopien, die für die für die Nutzung des Programms erforderlichen Zwecke erforderlich sind, und kein Vertrag kann dies verhindern.
„In diesem Fall war die Antwort des Gerichts, dass jeder, der später eine Kopie erwirbt, sofern das Verbreitungsrecht des Urheberrechtsinhabers erschöpft ist, einen solchen rechtmäßigen Erwerber darstellt. Er kann sie daher zunächst auf seinen Computer herunterladen.“ Der Erwerb der ihm verkauften Kopie muss als eine Kopie des Computerprogramms angesehen werden, die erforderlich ist, um dem neuen Erwerber die bestimmungsgemäße Nutzung des Programms zu ermöglichen Ausgabe von Elgars Kommentarreihe zum Recht des geistigen Eigentums)
Einschränkungen beim Verkauf von Sicherungskopien
Insbesondere entschied das Gericht, dass Sicherungskopien nicht weiterverkauft werden dürfen. Rechtmäßige Erwerber dürfen Sicherungskopien von Computerprogrammen nicht weiterverkaufen.
„Ein rechtmäßiger Erwerber eines Computerprogramms darf eine Sicherungskopie des Programms nicht weiterverkaufen.“ Dies besagt das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) im Fall Aleksandrs Ranks & Jurijs Vasilevics v. Microsoft Corporation.
